AGB

Startcon GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Leistungsgegenstand

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte, die die Startcon GmbH, Langenscheidtstraße 9a, 10827 Berlin (“START Relocation”), mit Vertragspartnern (“Auftraggeber”), abschließt. Gegenstand des Vertrags sind Dienstleistungen aus dem Bereich Relocation und Immigration im Rahmen des Wohnortwechsels von Mitarbeitern des Auftraggebers („Leistungsempfänger“), enthalten sind u.a. Visumsbeantragung, Wohnraumsuche, Begleitung zu Behörden, Kita- und Schulsuche sowie Hilfe bei administrativen Angelegenheiten. START Relocation kann sich zur Vertragserfüllung selbständiger Dritter oder eigener Mitarbeiter bedienen. Nicht erbracht werden Rechts- und Steuerberatung, sowie genehmigungsbedürftige Dienstleistungen wie Maklertätigkeiten oder Tätigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz.

Vertragsabschlüsse über die angebotenen Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche Abweichungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von START Relocation aufweisen, haben keine Gültigkeit, es sei denn START Relocation stimmt diesen schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn START Relocation in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Dienstleistungen erbringt.

2. Vertragsabschluss

Verträge werden schriftlich oder in Textform (Email) abgeschlossen. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber schriftlich oder in Textform den Auftragsumfang auf Basis der zuletzt dem Auftraggeber bekannt gemachten Preisliste von START Relocation bestätigt.

3. Vergütung,Zahlungsweise,Verzug

Alle Preise verstehen sich als Nettopreis zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die Vergütung von START Relocation richtet sich nach der jeweiligen Auftragserteilung und dem gebuchten Leistungsumfang. Zusätzlich nach Vertragsabschluss in Auftrag gegebene Leistungen werden gesondert berechnet. Drittleistungen, wie z.B. Versand, Behördengebühren oder eine Maklercourtage sind weder in den Leistungen von START Relocation enthalten, noch von START Relocation zu verauslagen.

START Relocation ist berechtigt, Firmenkunden bei Auftragserteilung 50% des vereinbarten Entgelts als Abschlagszahlung in Rechnung zu stellen und bei Auftragsende die restlichen 50% in Rechnung zu stellen.

START Relocation ist berechtigt, Privatkunden bei Auftragserteilung 100% des vereinbarten Entgelts als Abschlagszahlung in Rechnung zu stellen.

Mit Auftragserteilung wird eine Verwaltungsgebühr nach Maßgabe der jeweils geltenden Preisliste fällig.
Als Auftragsende gilt die vollständige Erbringung der vereinbarten Leistung.
Bei der Wohnraumsuche ist dies der Abschluss eines Mietvertrages durch den Leistungsempfänger oder das

Vorliegen eines Mietvertragsangebotes, welches den Suchkriterien entspricht, auch wenn letzteres durch den Auftraggeber/den Leistungsempfänger abgelehnt wird. Sofern die Gesamtzahl der vereinbarten Besichtigungen durchgeführt worden ist und/oder der Leistungsempfänger die Besichtigung nicht wahrgenommen hat, gilt die Suche ebenfalls als abgeschlossen.

Zahlungsverzug tritt mit Überschreiten des in der Rechnung festgelegten Fälligkeitstermins ein. Eine Mahnung ist daher nicht erforderlich.

Bei Zahlungsverzug hat START Relocation nach § 288, Absatz 5 Satz 1 BGB Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von EUR 40.

Bei Zahlungsverzug ist START Relocation befugt, die Erbringung von Leistungen zu verweigern (Leistungsverweigerungsrecht).

4. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Vertragserfüllung durch START Relocation notwendigen Unterlagen, und Informationen auf eigene Kosten zu beschaffen und START Relocation rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für eine gegebenenfalls notwendige Aktualisierung von Dokumenten oder Informationen. Unterlagen, die START Relocation dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder anderen berechtigten Personen überlässt (insbesondere Immobilienexposés), dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Zum Zweck der Wohnraumsuche gibt der Auftraggeber ab Auftragserteilung START Relocation alle relevanten Kriterien bekannt und stimmt sie mit START Relocation ab.

5. Kündigung; Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung

Der Auftraggeber kann die Beauftragung vorzeitig schriftlich kündigen. Gleiches gilt für START Relocation. Unabhängig davon besteht das gesetzliche Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund für START Relocation liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber seine in § 4 genannten Pflichten verletzt und dadurch die Durchführung des Auftrags unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert oder verzögert hat.

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages verbleibt eine abgerechnete/bereits geleistete Verwaltungsgebühr bei START Relocation.

Im Übrigen kann START Relocation bei Zeitvergütung die abgearbeiteten Stunden, wobei angebrochene Stunden im 6-Minutentakt abgerechnet werden, abrechnen, bei nicht zeitbasierter Vergütung gemäß Arbeitsfortschritt wie folgt abrechnen:

bei Wohnraumsuchen:

50% der vereinbarten Gesamtvergütung, wenn das START Relocation seine Tätigkeit bereits aufgenommen hat, das heißt wenn ein Kontakt per Email oder über ein anderes Medium zwischen dem START Relocation und dem Leistungsempfänger erfolgt ist und ein Relocation Consultant mit der Beratung des Leistungsempfängers begonnen hat, insbesondere ihn instruiert hat, welche Unterlagen er zu übermitteln habe.

80% der vereinbarten Gesamtvergütung nach Beginn der Objektsuche. Die Objektsuche beginnt, sobald der Leistungsempfänger mit einem Relocation Consultant in Verbindung gesetzt wurde und ein erster Informationsaustausch per Email oder über ein anderes Medium stattgefunden hat. Diese 80% werden auch fällig, falls der Kunde/Leistungsempfänger nicht wie vereinbart alle nötigen Unterlagen zur Verfügung stellt.

Bei erfolgreicher Suche sind, unabhängig von der Anzahl der besichtigten Objekte, in jedem Fall 100% der vereinbarten Gesamtvergütung fällig. Als erfolgreich abgeschlossen gilt die Wohnraumsuche, wenn dem Leistungsempfänger ein Mietvertrag betreffend die Anmietung eines von einem Relocation Consultant und dem Kandidaten zuvor ausgewählten Objekts zur Unterschrift vorliegt.

Werden eine temporäre und eine permanente Wohnungssuche zusammen gebucht, muss die unbefristete Wohnungssuche innerhalb eines Jahres (365 Tage) ab dem Datum des Einzugs in die temporäre Wohnung begonnen werden. Andernfalls kann die Durchführung der permanenten Wohnungssuche zum ursprünglich vereinbarten Buchungspreis und zu den vereinbarten Bedingungen nicht garantiert werden.

bei Visa-Fällen:

50% der vereinbarten Gesamtvergütung, wenn die Visa-Consultants ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, das heißt, wenn ein Kontakt per Email oder über ein anderes Medium zwischen den Visa-Consultants und dem Leistungsempfänger erfolgt ist und dem Leistungsempfänger die Anforderungen in Bezug auf seine Unterlagen bekannt sind.

80% der vereinbarten Gesamtvergütung nach erfolgter Unterstützungsleistung bei der Beantragung eines Visums (insbs. Erstellung eines Onlineboards) sowie Ausstellung des Visums durch die Deutsche Botschaft/Konsulat in dem jeweiligen Herkunftsland des Leistungsempfängers.

100% der vereinbarten Gesamtvergütung nach erfolgter Unterstützungsleistung bei der Beantragung eines Visums (insbs. Erstellung eines Onlineboards) sowie Ausstellung des Visums durch die Deutsche Botschaft/Konsulat in dem jeweiligen Herkunftsland des Leistungsempfängers und nach Erhalt eines Termins von der zuständigen Ausländerbehörde zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis.

Für alle anderen Dienstleistungen gilt:
50% der vereinbarten Summe für jede gebuchte Einzelleistung nach Kontaktaufnahme zum Leistungsempfänger und Beginn der Dienstleistung.

6. Haftung

START Relocation haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. START Relocation haftet unbeschränkt für schuldhaft herbeigeführte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Für andere als in Ziffer 6 (1) genannte Schäden haftet START Relocation bei fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen kann. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung von START Relocation auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

7. Zurückbehaltungsrecht; Aufrechnung

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gemäß § 273, 320 BGB oder die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen/ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

8. Datenschutz und Vertraulichkeit

Soweit START Relocation vom Auftraggeber personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt bekommt, wird START Relocation solche Daten nur in dem Umfang nutzen und verarbeiten, wie es zur Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich ist. Die Rechtsgrundlage für solche Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit b) DSGVO.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Verhältnis zu den eigenen Mitarbeitern durch geeignete Vereinbarungen sicherzustellen, dass eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an START Relocation zur Durchführung der beauftragten Leistungen rechtmäßig ist.

START Relocation wird die zur Durchführung des Vertrags vom Auftraggeber erhaltenen personenbezogenen Daten an Dritte weitergeben, soweit es für die Durchführung des Vertrags erforderlich ist, etwa an Behörden im Zuge der Visumsbeantragung oder zur Stellung und Bearbeitung sonstiger behördlicher Anträge sowie an

Makler und Vermieter im Zuge der Wohnraumsuche.

Soweit START Relocation im Einzelfall zur Vertragserfüllung selbstständiger Dritter bedient, werden diese als weisungsgebundene Auftragsverarbeiter von START Relocation tätig.

Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung des Auftrags zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse und sonstige als vertraulich bezeichneten Information des anderen Vertragsteils vertraulich zu behandeln, soweit die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist.

Die Parteien werden eigene Mitarbeiter in entsprechender Weise zur Vertraulichkeit verpflichten.

9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin.

10. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden die rechtsunwirksame Klausel durch eine solche ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt. Sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, so werden die Parteien diese Lücke durch eine Vereinbarung schließen, die sie getroffen hätten, wenn sie vor Vertragsschluss das Bestehen dieser Lücke festgestellt hätten. § 139 BGB wird vollständig abbedungen.

Berlin, Mai 2023